VEREINSSATZUNG

Vilshofen, den 29. März 2015

§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins

1. Der Verein führt den Namen "Sportverein Vilshofen e. V." und hat seinen Sitz in 92286 Vilshofen. Er wurde gegründet am 17. September 1966.

2. Zweck des Vereins ist es, das Fussballspiel und andere Turn- und Sportarten zu fördern, den Geist und Körper zu kräftigen und gute Sitten zu pflegen. Der Verein steht auf demokratischer Grundlage und ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister am 1. März 1979 unter der Nummer 338 beim Amtsgericht Amberg.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung mit dem Ziel, jede Art von Leibesübungen zu fördern und soweit als möglich selbst zu betätigen.

4. Als Mittel zur Erreichung seiner turnerischen und sportlichen Ziele dienen ihm:

a) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen.

b) Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes, sowie Instandhaltung der Turn- und Sportgeräte.

c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, Veranstaltungen bzw. Teilnahme an Wanderungen und dergleichen.

d) Ausbildung von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern und Einsatz derselben innerhalb des Vereins.

e) Zugehörigkeit zum Bayerischen Landessportverband.

f) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und Förderung sportlicher und turnerischen Übungen und Leistungen.

g) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2
Mitgliedschaft

1. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.

2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, d. h. aktive, passive und gegebenenfalls Ehrenmitgliedern.

3. Ordentliches Mitglied kann jeder ehrenhafte und unbescholtene Bürger beiderlei Geschlechtes werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist die schriftliche Einwilligung der Eltern vorzulegen.

Aktive Mitglieder sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen turnerisch oder sportlich betätigen oder aktiv in der Führung tätig sind.

Passive Mitglieder sind solche, die ohne sich regelmäßig am Sport zu beteiligen bereit sind, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Aufgaben des Vereins zu fördern und dazu einen regelmäßigen Beitrag leisten.

Ehrenmitglieder sind solche, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.

Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehören, werden zeitweilig geehrt.

Außerdem unterhält der Verein Schüler- und Jugendmannschaften, in denen Schüler und Jugendliche sich sportlich betätigen können.

4. Minderjährige bedürfen zum Beitritt der Zustimmung beider Elternteile oder des Vormundes. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen. Gleichzeitig erteilen damit beide Elternteile oder der Vormund grundsätzlich ihre Einwilligung zur Ausübung des Stimmrechts gem. § 8 Abs. 1.

§ 3
Einnahmen, Ausgaben und Verwaltung

Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den AUfnahmegebühren, den regelmäßigen Monatsbeiträgen der Mitglieder, den Überschüssen aus Veranstaltung, den Ausgaben und Leistungen aller Abteilungen, den Mieten, den freiwilligen Spenden und dergleichen mehr.

Mitgliederbeiträge werden erhoben und über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) der Vereinsausschuss

c) die Mitgliederversammlung

Alle Organe üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
Vorstand, Ausschussmitglieder, erster und zweiter Platzwart, Sportheimwart, Übungsleiter, Jugendleiter können für Ihre Tätigkeit im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 5
Den Vorstand bilden

1. Der erste, der zweite Vorsitzende, der erste Kassenwart, der erste Schriftführer und der erste Spartenleiter.

2. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder durch den zweiten Vorsitzenden. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

3. Zur wirksamen Abgabe von Willenserklärungen, die den Verein bis zu einer Höhe von 2.000 EUR belasten, ist der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende allein berechtigt; in Höhe von 2.001 EUR - 5.000 EUR ist der erste und zweite Vorsitzende jeweils allein berechtigt, jedoch bedürfen sie zusätzlich der Zustimmung des Vereinsausschusses. Von 5.001 EUR bis 20.000 EUR ist der erste und der zweite Vorsitzende jeweils allein berechtigt, jedoch bedürfen sie zusätzlich der Zustimmung des Vereinsausschusses. Bei Beträgen über 20.000 EUR sind der erste und der zweite Vorsitzende jeweils allein berechtigt, jedoch bedürfen sie zusätzlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Diese Beschränkung gilt mit Wirkung gegen Dritte nach § 26 Abs. 2 BGB.

4. Der erste und zweite Vorsitzende haben das Recht, in die Kasse und die Kassenbücher jederzeit Einsicht zu nehmen; ihnen obliegt die pflichtgemäße Überwachung der Sitzungen und die Festlegung der Tagesordnung für die Versammlung.

§ 6
Den Vereinsausschuss bilden

1. Der Vorstand, der zweite Schriftführer, der zweite Kassenwart und die weiteren Sparten leiter, zwei Revisoren und drei weitere Mitglieder des Vereins.

2. Der Vereinsausschuss hat die Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe. Er ist verpflichtet, für die Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und der Geschäfts-, Haus- und Platzordnung Sorge zu tragen. Der Vereinsausschuss kann selbständig persönliche Angelegenheiten sowie Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Vereinsangehörigen zur Erledigung bringen.

3. Gegen die Beschlüsse des Vereinsausschusses steht die Berufung zu jeder Mitgliederversammlung offen. Sämtliche Beschlüsse des Vereinsausschusses sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

4. Bei Amtsniederlegung oder Tod eines Ausschussmitgliedes wählt der Vereinsausschuss eines seiner Mitglieder zur einstweiligen Geschäftsführung, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann eine Ergänzungswahl erfolgt. Der Vereinsausschuss hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Vereinsversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, die maßgebende Beschlussfassung.

5. Die Spartenleiter sind in jeder Hinsicht für die Sparten zuständig. Die Revisoren haben auf Weisung des ersten Vorsitzenden bzw. zweiten Vorsitzenden jeweils die Kassenprüfungen vorzunehmen.

6. Der Vereinsausschuss kann

a) alle Angelegenheiten, auch solche, über die er endgültig beschliessen könnte, der Vereinsversammlung unterbreiten;

b) jederzeit die Einberufung einer Versammlung beschliessen.

7. Die mit einem Ehrenamt Betrauten haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich erfolgte Auslagen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Nachweis über die Verwendung der Mittel zu gemeinnützigen Zwecken wird durch ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben laufend geführt.

§ 7
Eintritt, Austritt und Ausschluss

1. Der Antrag zur Aufnahme als ordentliches Mitglied kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Aufnahme ist vom Vorstand zu genehmigen und zu billigen.

2. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Mit dem Eintreffen der Austrittserklärung erlöschen vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen über die Beiträge, die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft. Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann der Vorstand vornehmen, wenn Mitglieder trotz wiederholter erfolgloser Mahnung bereits sechs Monate oder mehr mit der Bezahlung ihrer Beiträge im Rückstand bleiben oder allenfalls den Entschädigungsverpflichtungen in dieser Zeit nicht nachgekommen sind.
Die Streichung entbindet nicht von der Forderung des Vereins an den Ausgeschiedenen.

3. Der Ausschluss kann erfolgen

a) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung,

b) bei unehrenhaftem Betragen sowohl innerhalb, als auch außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der Bürgerlichen Ehrenrechte,

c) in leichteren Fällen kann zeitlicher Ausschluss erfolgen.

4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet in erster Linie der Vereinsausschuss. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen, gerechnet von der Zustellung des Ausschlusses an, das Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet.

Abstimmungen über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen bei beiden Instanzen nur mit Stimmzettel.

5. Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss und bei Einspruch gegen den Ausschließungsbeschluss auch in der ordentlichen Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.

§ 8
Rechte, Pflichten und Beiträge der Mitglieder

1. Alle ordentlichen Mitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimmen. Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in der Benutzung von Vereinseinrichtungen ist nicht statthaft.

2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in der Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, da diese nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre evtl. vorgestreckten Barbeträge oder den gemeinen Wert gegenüber Sacheinlagen, soweit dieselben nachweisbar sind, zurückerhalten.

3. Wählbar in den Vorstand und in den Vereinsausschuss sind nur volljährige Mitglieder.

4. Es können im Verein in Erfüllung der Vereinszwecke besondere Abteilungen mit Genehmigung der Mitgliederversammlung gebildet werden. Ihre Satzungen bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Auflösung einer solchen Abteilung kann nur in der Mitgliederjahresversammlung durch Stimmenmehrheit erfolgen.

§ 9
Versammlungen und Geschäftsjahr

1. Als satzungsmäßige Versammlung gelten

a) eine außerordentliche Mitgliederjahresversammlung

b) außerordentliche Mitgliederversammlungen

c) Mitgliedermonatsversammlungen.

2. Die ordentliche Mitgliederjahresversammlung findet möglichst jeweils in der ersten Jahreshälfte statt. Ort und Zeitpunkt der Mitgliederjahresversammlung sind durch schriftliches Verständigen und durch Ortsanschlag und Anschlag im Vereinslokal mindestens zwei Wochen vorher mit der Tagesordnung bekannt zu geben.

3. Das Vereinsjahr schließt mit dem Tage der ordentlichen Mitgliederjahresversammlung ab. Rechnungsjahr ist künftig das Kalenderjahr.

4. Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn diese bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich in die Tagesordnung aufgenommen sind. Bei Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche Bestimmungen der Satzungen (Benennen der betreffenden Paragraphen) geändert werden sollen.

5. Anträge zur ordentlichen Mitgliederjahresversammlung und außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen mindestens drei Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden.

6. Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn das die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Vereinsausschusses oder wenn ein Fünftel der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der Gründe und des Zweckes dies beantragt. Ort und Zeitpunkt der Jahreshauptversammlung sind durch schriftliches Verständigen und durch Ortsanschlag und Anschlag im Vereinslokal mindestens zwei Wochen vorher mit der Tagesordnung bekannt zu geben.

Mitgliederversammlungen sollen jeden Monat stattfinden.

7. Sie sind mindestens eine Woche vorher durch Anschlag bekannt zu geben. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse in den Versammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder ist zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen notwendig. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen stimmen.

8. In der ordentlichen Mitgliederjahreshauptversammlung ist unter anderem

a) vom Vereinsausschuss über die Tätigkeit des Vereins im verflossenen Jahr zu berichten. Außerdem ist der Versammlung der Rechenschaftsbericht, der Kassenbericht und der Bericht der Kassenprüfer bekannt zu geben,

b) Neuwahl oder Wiederwahl des Vorstandes und des Vereinsausschusses vorzunehmen. Zur Gültigkeit bei der Wahl des ersten Vorsitzenden muss der Gewählte mindestens die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Ist durch Stimmensplitterung in Folge mehrerer Vorschläge eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des ersten Wahlgangs vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigten. Der Vorstand sowie der Vereinsausschuss muss für drei Jahre gewählt werden und bleibt über die Wahlperioden bis zu einer Neuwahl oder Wiederwahl im Amt;

c) über den Vorschlag für das nächste Vereinsjahr hinsichtlich der Höhe des Vereinsbeitrages und der Aufnahmegebühren Beschluss zu fassen.

9. In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nachstehend aufgeführte Punkte behandelt werden:

a) Ersatzwahlen für Vorstand und Vereinsausschuss während des Vereinsjahres;

b) Auflösung einer Vereinsabteilung;

c) Auflösung des Vereins.

Über die vorstehend unter a) bis c) aufgeführten Gegenstände kann auf Antrag eines jeden Vereinsmitgliedes Beschluss gefasst werden.

Die Mitgliederversammlung ist auch zuständig

1) zur Beschlussfassung von Ausgaben über 20.000,00 EUR,

2) zur Besprechung von Vereinsangelegenheiten,

3) zur Erledigung von Berufungen gegen Beschlüsse über Vereinsausschluss.

10. Die ordentliche Mitgliederjahresversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß mit Tagesordnung eingeladen wurde. Beschlussfähig ist künftig jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung sowie die außerordentliche Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die jeweilige Anzahl der erschienenen bzw. anwesenden Mitglieder.

§ 10
Auflösung oder Aufhebung des Vereins

1. Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz des Hauptvereins, einschließlich aller Abteilungen.

2. Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Vermögen und Sportausrüstung an den Hauptverein.

3. Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn diese bereits vier Wochen vorher einberufen wurde und in der vierfünftel der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

4. Kommt eine Beschlussfassung nicht zu Stande, ist innerhalb von vierzehn Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

5. Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der AUflösung des Vereins, einen oder mehrere liquidatoren zu stellen. Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so sind sie nur gemeinsam vertretungsberechtigt.

6. Den Gläubigern des Vereins haftet für die Verbindlichkeiten des Vereins nur das Vereinsvermögen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das nach Auflösung oder Abwicklung der Vereinsverhältnisse noch verbleibende Vermögen an die Gemeinde 92286 Rieden, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Sportpflege zu verwenden hat.

7. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung des Vereins bedürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 11
Schlussbestimmungen

Die Satzungen sind durch den Bayerischen Landessportverband genehmigt. Sie sind mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft getreten.

Die Satzung wurde errichtet am 17. September 1966 und zuletzt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. März 2015 geändert.